Fachanwalt für Strafrecht

 

Jeder Fachanwalt ist auch Rechtsanwalt – aber nicht jeder Rechtsanwalt zugleich auch Fachanwalt

Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann gemäß § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

Fachanwälte sind also Rechtsanwälte, die auf einem bestimmten Fach- bzw. Rechtsgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen erworben und diese in einem nach der Fachanwaltsordnung (FAO) festgelegten Verfahren nachgewiesen haben. Die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung wird dem Rechtsanwalt von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung verliehen.

Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist zum einen eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Zum anderen muss der Rechtsanwalt nachweisen, auf dem jeweiligen Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Diese liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Rechtsanwalt mit Erfolg an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang (Fachanwaltslehrgang) teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen muss der Rechtsanwalt eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Im Strafrecht setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 60 Fälle – dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht – bearbeitet hat. Die Anzahl der Verfahren, die Herr Rechtsanwalt Karabulut in Strafsachen geführt hat, übersteigt dieses Erfordernis mittlerweile bei weitem.

Herr Rechtsanwalt Karabulut hat mit Erfolg am Fachanwaltslehrgang Strafrecht der Fernuniversität Hagen teilgenommen. Aufgrund seiner besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz im Juli 2017 die Befugnis verleihen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.

Damit ist nachgewiesen, dass Herr Rechtsanwalt Karabulut auf dem Gebiet des Strafrechts über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt, die erheblich das Maß dessen übersetigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Herr Rechtsanwalt Karabulut muss sich nun jährlich auf dem Gebiet des Strafrechts fortbilden und dies gegenüber der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz auch unaufgefordert nachweisen.

 

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